Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen im nicht-unternehmerischen Verkehr zwischen Verkäufern und Endkunden
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden zwecks Vertragsausführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(4) Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug eines Skontos vom Rechnungsbetrag bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der jeweiligen Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(5) Wechselzahlungen sind nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur Zahlung halber, nicht aber an Zahlung statt angenommen. Anfallende Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Auf Verlangen hat der Kunde für einen gestundeten Kaufpreis einen Wechsel auszustellen. Die Einlösung eines Schecks ist erst dann als erfolgt anzusehen, wenn das Konto des Kunden belastet, die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers vorgenommen worden ist und die Belastungsbuchung von der Bank nicht mehr storniert werden kann.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kunden, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom oben bezeichneten Fälligkeitstage an und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine Belastung mit einem geringeren Zinssatz nachweist. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung ein Betrag von 5,00 € in Rechnung zu stellen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt worden sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
§ 5 Lieferfrist
(1) Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.
(2) Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir dies nicht zu vertreten haben. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen vor. Soweit mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart worden ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Verkäufer akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Verkäufer.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Der gewerbliche Kunde ist jedoch berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und – unter Eigentumsvorbehalt – zu veräußern, solange er sich gegenüber dem Verkäufer nicht mit Zahlungen in Verzug befindet. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die vom Kunden an den Verkäufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Unbeschadet der Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt, die vorbezeichneten abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht gegenüber dem Verkäufer in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht des Verkäufers, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen, wird hiervon nicht berührt.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache, d.h. sie gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(4) Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörende Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung an den Verkäufer. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.
(5) Der Kunde tritt auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung des Verkäufers an diesen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Der Kunde ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und die für die Durchführung eines Klageverfahrens nach § 771 ZPO notwendigen Unterlagen herauszugeben. Ebenfalls sind von ihm die Pfandgläubiger unverzüglich von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Verkäufer hierdurch entstandenen Ausfall.
(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als 30% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind offensichtliche Mängel vom Kunden spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung der Ware oder bei Annahme der Leistung schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer die Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung. Solange der Verkäufer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung der Vertrages zu verlangen, sofern nicht Nachbesserungsarbeiten bereits fehlgeschlagen sind. Bei Nachbestellungen / Ersatzlieferungen etc. bleiben unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (wie Farbe und Struktur) ausdrücklich vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
(3) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie vom Verkäufer verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass (Minderung) oder Rückgängigmachung der Vertrages (Wandlung) verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Kauf-/Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 II BGB geltend macht. In den vorbezeichneten Fällen ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, ist dessen Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschaden. soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 9 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in diesen Vertragsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Ziff. 1 gilt nicht für etwaige Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
(3) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(4) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Verkäufer/Lieferant und Kunde richtet sich nach diesen Vertragsbedingungen, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.
§10 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers; dies gilt auch für Wechsel- und/oder Scheckklagen unabhängig vom Ausstellungsort. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohn- oder Firmensitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.